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2022_Statuten_VCG.pdf
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I Name und Sitz
Name
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Art. 1 Der Veloclub Gelterkinden, nachfolgend VCG genannt, ist eine Sektion des Schweizerischen Radfahrer Bundes (SRB, Swiss Cycling) und dem Kantonalverband beider Basel (SRBbB) zugehörig.
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Sitz
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Art. 2 Der VCG ist ein Verein gem. Art. 60 ff ZGB und hat seinen Sitz in Gelterkinden.
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Grundsatz
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Art. 3 Der VCG ist politisch und konfessionell neutral.
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II Zweck
Zweck
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Art. 4 Der VCG wahrt die Interessen der Mitglieder an Sport-, Verkehrs- und Vereinsgeschehen.
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Art. 5 Er fördert den Radsport durch Veranstaltungen oder Beteiligung an Ausfahrten, Renn- und anderen Anlässen.
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Art. 6 Er bezweckt die Schaffung von freundschaftlichen Beziehungen, die Förderung von Geselligkeit und Kameradschaft unter den Mitgliedern sowie den Kontakt mit anderen Vereinen.
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III Mitgliedschaft
Gliederung
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Art. 7 Der VCG besteht aus: a) Aktivmitglieder b) Jugendmitglieder c) Ehrenmitglieder d) Freimitglieder e) Passivmitglieder
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Aufnahme
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Art. 8a) Aktivmitglied kann werden, wer das 18. Altersjahr erreicht hat. Nach erfolgter Aufnahme sind dem neuen Mitglied die Vereinsstatuten auszuhändigen.
Aktivmiglieder sind, gemäss Art. 16, der Statuten des SRB, auch zwingend Mitglieder des SRB Swiss Cycling (Doppelmitgliedschaft).
Art. 8b) Als Jugendmitglieder können Mädchen und Knaben im Alter von 7 – 18 Jahren aufgenommen werden. Das Aufnahmegesuch muss vom gesetzlichen Vertreter unterzeichnet sein. Jugendmitglieder sind beitragsfrei. Nach zurückgelegtem 18. Altersjahr werden die Jugendmitglieder automatisch Aktivmitglieder.
Art. 8c) Mitglieder oder Personen, die sich um den VCG in besonderer Weise verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes an einer Generalversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Art. 8d) Freimitglied wird, wer dem Verein 20 Jahre als Aktivmitglied angehört hat.
Art. 8e) Personen, die den VCG finanziell unterstützen wollen, können ein Gesuch um Aufnahme als Passivmitglied stellen.
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Aus- und Übertritt
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Art. 9 Über Aus- und Übertrittsbegehren wird an der Generalversammlung entschieden. Sie müssen dem Vorstand schriftlich, bis spätestens 14 Tage vor der Generalversammlung (Datum des Poststempels), eingereicht werden.
Mit dem Austritt oder Ausschluss erlöschen alle Rechte und Pflichten gegenüber dem Verein. Es gilt ZGB Art. 73, Abs. 1,2 und OR 822 IV, 864, 876.
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Art. 10 Über Aufnahmen wird an einer Monats- oder Generalversammlung entschieden.
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Art. 11 Wer durch sein Verhalten dem Verein schadet, oder wer seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein trotz Mahnung nicht nachkommt, kann durch die Generalversammlung ausgeschlossen werden.
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IV Rechte und Pflichten
Rechte
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Art. 12 Die Mitglieder sind zur Teilnahme an allen Veranstaltungen und Wettbewerben des VCG berechtigt.
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Pflichten
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Art. 13 Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins zu wahren, die Statuten zu beachten und den Beschlüssen der Generalversammlung Folge zu leisten.
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Versicherung
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Art. 14 Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich gegen Unfall zu versichern.
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V Organisation
Organe
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Art. 15 Die Organe des VCG sind: a) die Generalversammlung b) die Monatsversammlung c) der Vorstand d) die Rechnungsrevisoren e) die Kommissionen
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General- versammlung
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Art. 16 Die Generalversammlung ist das oberste Organ des VCG. Sie findet alljährlich gegen Jahresende statt.
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Ausser- ordentliche General- versammlung
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Art. 17 Eine ausserordentliche Generalversammlung wird einberufen, wenn die Mehrheit des Vorstandes oder ein Fünftel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder dies verlangen.
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Einladung
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Art. 18 Die Generalversammlung ist frühzeitig zu publizieren. Die Traktanden sind in der Einladung, mindestens 2 Wochen vor dem Versammlungstermin (Datum des Poststempels), bekanntzugeben.
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Anträge
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Art. 19 Anträge, z. H. der Generalversammlung, sind spätestens 3 Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich dem Vorstand einzureichen. Zur Antragstellung berechtigt sind alle, gem. Art. 21, stimmberechtigten Vereinsmitglieder.
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Geschäfte
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Art. 20 Die Generalversammlung erledigt folgende Geschäfte (Traktanden): 1. Appell 2. Protokoll 3. Mutationen 4. Anträge 5. Jahresbericht des Präsidenten 6. Kassa- und Revisorenbericht 7. Jahresbericht des Tourenwarts 8. Wahlen a) des Präsidenten und der übrigen Vorstandsmitglieder b) der Rechnungsrevisoren c) der Delegierten d) der Sportkommission e) des Fähnrichs 8. Jahresbeiträge 9. Budget 10. Sportprogramm 11. Prämierungen und Ehrungen 12. Verschiedenes
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Abstimmungen und Stimm- berechtigung
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Art. 21 Bei Abstimmungen in der Generalversammlung, Monatsversammlung und im Vorstand entscheidet das relative Mehr.
Stimmberechtigt sind Ativ-, Frei- und Ehrenmitglieder.
Bei Stimmgleichheit fällt der Präsident den Stichentscheid.
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Monats- versammlung
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Art. 22 Der Vorstand kann, bei Bedarf, Monatsversammlungen einberufen.
Jede, durch Einladung, einberufene Versammlung ist beschlussfähig.
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VI Vorstand
Vorstand
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Art. 23 Der VCG wählt jährlich an der Generalversammlung einen Vorstand. Dieser besteht aus mindestens 5 Mitgliedern. Es sind dies:
a) Präsidentin, Präsidenten b) Vizepräsidentin, Vizepräsidenten c) Kassierin, Kassier d) Aktuarin, Aktuar e) Beisitzerin, Beisitzer f) Tourenleiterin, Tourenleiter g) Sportchefin, Sportchefin
Der Präsident wird von der Generalversammlung in sein Amt gewählt. Der übrige Vorstand konstituiert sich selbst.
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Aufgaben
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Art. 24
Der Vorstand ist das ausführende Organ des VCG. Ihm obliegt die Führung der laufenden Geschäfte. Er vollzieht die Beschlüsse der Versammlungen und verwaltet das Vereinsvermögen.
Die Aufgaben der einzelnen Vorstands- und Kommissionsmitglieder sind in separaten Beschrieben festgehalten.
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Beschluss- fähigkeit
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Art. 25 Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des Präsidenten, so oft es die Geschäfte erfordern. Er ist bei Anwesenheit der Mehrheit seiner Mitglieder beschlussfähig.
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Unterschrifts- berechtigung
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Art. 26 Rechtsverbindlich für den Verein zeichnet der Präsident.
Der Kassier besitzt für Beträge bis Fr. 500.- Alleinkompetenz. Für höhere Beträge ist die Kollektiv-Unterschrift mit dem Präsidenten erforderlich.
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VII Finanzen
Einnahmen
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Art. 27 Die Einnahmen des VCG setzen sich zusammen aus: a) Jahresbeiträge der Aktivmitglieder b) Jahresbeiträge der Passivmitglieder c) Überschüsse aus den Vereinsveranstaltungen d) Erträge aus dem Vereinsvermögen e) Übrige Einnahmen / Legate
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Art. 28 Aktiv- und Passivmitglieder haben einen Mitgliederbeitrag zu entrichten. Die Höhe des Beitrages wird von der Generalversammlung festgelegt. Beitragsfrei sind Jugend-, Frei- und Ehrenmitglieder. Ebenfalls beitragsfrei sind Vorstandsmitglieder.
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Einnahmen
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Art. 29 Die Ausgaben sind in dem von der Generalversammlung genehmigten Budget verankert. Daneben kann der Vorstand in Finanzsachen bis zum Betrag von Fr. 500.- pro Einzelgeschäft selbstständig beschliessen.
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Rechnungsjahr
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Art. 30 Das Rechnungsjahr beginnt am 1. November und schliesst per 31. Oktober ab.
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VIII Rechnungsrevisoren
Wahl der Revisoren
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Art. 31 Die Generalversammlung wählt 2 Revisoren und einen Ersatzrevisor. Nach jedem Rechnungsjahr scheidet der amtsälteste Revisor aus und ist nicht unmittelbar wiederwählbar.
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Aufgabe
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Art. 32 Die Rechnungsrevisoren prüfen Inventar, Rechnungen, Buchführung, Belege und Kassenbestand. Sie legen der Generalversammlung einen schriftlichen Bericht über die Jahresrechnung und die Ergebnisse ihrer Revisorentätigkeit vor. Sie sind berechtigt, jederzeit Einsicht in die Bücher zu nehmen.
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IX Archiv
Archiv
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Art. 33 Vereinsakten wie Protokolle, Berichte, wichtige Korrespondenzen, Vereinsrechnungen etc. sind zu archivieren.
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X Statutenrevision
Revision der Statuten
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Art. 34 Vorliegende Statuten können durch Beschlusss einer ordentlichen oder ausserordentlichen Generalversammlung mit Zweidrittelsmehrheit der anwesenden Mitglieder ganz oder teilweise revidiert werden.
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Anträge
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Art. 35 Anträge zur Statutenrevision sind dem Vorstand 4 Wochen vor der Generalversammlung schriftlich einzureichen.
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XI Schlussbestimmungen
Auflösung
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Art. 36 Die Auflösung des Vereins kann an einer ordentlichen oder ausserordentlichen Generalversammlung beantragt werden.
Für eine Auflösung ist die Dreiviertelsmehrheit der Anwesenden stimmberechtigten Mitglieder nötig.
Bei Auflösung entscheidet die Generalversammlung über die Verwendung eines allfällig vorhandenen Vermögens.
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Genehmigung
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Art. 37 Die vorliegenden Statuten wurden an der ordentlichen Generalversammlung vom 4. Dezember 1999 genehmigt und treten sofort in Kraft. Sie ersetzen alle bisherigen Statuten.
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Gelterkinden, 4. Dezember 1999 Veloclub Gelterkinden
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