Statuten

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oder im Volltext ....

 

I Name und Sitz

 

 

Name

Art. 1 
Der Veloclub Gelterkinden, nachfolgend VCG genannt, ist eine Sektion des Schweizerischen Radfahrer Bundes (SRB, Swiss Cycling) und dem Kantonalverband beider Basel (SRBbB) zugehörig.

 

Sitz

Art. 2 
Der VCG ist ein Verein gem. Art. 60 ff ZGB und hat seinen Sitz in Gelterkinden.

 

Grundsatz

Art. 3 
Der VCG ist politisch und konfessionell neutral.

II Zweck

 

Zweck

Art. 4 
Der VCG wahrt die Interessen der Mitglieder an Sport-, Verkehrs- und Vereinsgeschehen.

 

 

Art. 5 
Er fördert den Radsport durch Veranstaltungen oder Beteiligung an Ausfahrten, Renn- und ande­ren Anlässen.

 

 

Art. 6 
Er bezweckt die Schaffung von freundschaftlichen Beziehungen, die Förderung von Geselligkeit und Kameradschaft unter den Mitgliedern sowie den Kontakt mit anderen Vereinen.

 

III Mitgliedschaft

 

Gliederung

Art. 7 
Der VCG besteht aus: 
a) Aktivmitglieder 
b) Jugendmitglieder 
c) Ehrenmitglieder 
d) Freimitglieder 
e) Passivmitglieder

 

Aufnahme

Art. 8a) 
Aktivmitglied kann werden, wer das 
18. Altersjahr erreicht hat. Nach erfolgter Auf­nahme sind dem neuen Mitglied die Vereins­statuten auszuhändigen. 

Aktivmiglieder sind, gemäss Art. 16, der Statuten des SRB, auch zwingend Mitglieder des SRB Swiss Cycling (Doppelmitgliedschaft). 

Art. 8b) 
Als Jugendmitglieder können Mädchen und Knaben im Alter von 7 – 18 Jahren aufgenom­men werden. Das Aufnahmegesuch muss vom gesetzlichen Vertreter unterzeichnet sein. Ju­gendmitglieder sind beitragsfrei. Nach zurück­gelegtem 18. Altersjahr werden die Jugend­mitglieder automatisch Aktivmitglieder. 

Art. 8c) 
Mitglieder oder Personen, die sich um den VCG in besonderer Weise verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes an einer Generalversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. 

Art. 8d) 
Freimitglied wird, wer dem Verein 20 Jahre als Aktivmitglied angehört hat. 

Art. 8e) 
Personen, die den VCG finanziell unterstützen wollen, können ein Gesuch um Aufnahme als Passivmitglied stellen.

 

Aus- und 
Übertritt

Art. 9 
Über Aus- und Übertrittsbegehren wird an der Ge­neralversammlung entschieden. Sie müssen dem Vorstand schriftlich, bis spätestens 14 Tage vor der Generalversammlung (Datum des Poststempels), eingereicht werden. 

Mit dem Austritt oder Ausschluss erlöschen alle Rechte und Pflichten gegenüber dem Verein. Es gilt ZGB Art. 73, Abs. 1,2 und OR 822 IV, 864, 876.

 

 

Art. 10 
Über Aufnahmen wird an einer Monats- oder Ge­neralversammlung entschieden.

 

 

Art. 11 
Wer durch sein Verhalten dem Verein schadet, oder wer seinen finanziellen Verpflichtungen ge­genüber dem Verein trotz Mahnung nicht nach­kommt, kann durch die Generalversammlung aus­geschlossen werden.

IV Rechte und Pflichten

Rechte

Art. 12 
Die Mitglieder sind zur Teilnahme an allen Veran­staltungen und Wettbewerben des VCG berech­tigt.

 

Pflichten

Art. 13 
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins zu wahren, die Statuten zu beachten und den Beschlüssen der Generalversammlung Folge zu leisten.

 

Versicherung

Art. 14 
Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich gegen Unfall zu versichern.

 

V Organisation

Organe

Art. 15 
Die Organe des VCG sind: 
a) die Generalversammlung 
b) die Monatsversammlung 
c) der Vorstand 
d) die Rechnungsrevisoren 
e) die Kommissionen

 

General- 
versammlung

Art. 16 
Die Generalversammlung ist das oberste Organ des VCG. Sie findet alljährlich gegen Jahresende statt.

 

Ausser- 
ordentliche  
General- 
versammlung

Art. 17 
Eine ausserordentliche Generalversammlung wird einberufen, wenn die Mehrheit des Vorstandes oder ein Fünftel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder dies verlangen.

 

Einladung

Art. 18 
Die Generalversammlung ist frühzeitig zu publizieren. Die Traktanden sind in der Einladung, mindestens 2 Wochen vor dem Versammlungstermin (Datum des Poststempels), bekanntzugeben.

 

Anträge

Art. 19 
Anträge, z. H. der Generalversammlung, sind spätestens 3 Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich dem Vorstand einzureichen. Zur Antragstellung berechtigt sind alle, gem. Art. 21, stimmberechtigten Vereinsmitglieder.

 

Geschäfte

Art. 20 
Die Generalversammlung erledigt folgende Geschäfte (Traktanden): 
1. Appell 
2. Protokoll 
3. Mutationen 
4. Anträge 
5. Jahresbericht des Präsidenten 
6. Kassa- und Revisorenbericht 
7. Jahresbericht des Tourenwarts 
8. Wahlen 
a) des Präsidenten und der übrigen 
Vorstandsmitglieder 
b) der Rechnungsrevisoren 
c) der Delegierten 
d) der Sportkommission 
e) des Fähnrichs 
8. Jahresbeiträge 
9. Budget 
10. Sportprogramm 
11. Prämierungen und Ehrungen 
12. Verschiedenes

 

Abstimmungen 
und Stimm- 
berechtigung

Art. 21 
Bei Abstimmungen in der Generalversammlung, Monatsversammlung und im Vorstand entscheidet das relative Mehr. 

Stimmberechtigt sind Ativ-, Frei- und Ehrenmitglie­der. 

Bei Stimmgleichheit fällt der Präsident den Stichentscheid.

 

Monats- 
versammlung

Art. 22 
Der Vorstand kann, bei Bedarf, Monatsversamm­lungen einberufen. 

Jede, durch Einladung, einberufene Versammlung ist beschlussfähig.

 

VI Vorstand

 

Vorstand

Art. 23 
Der VCG wählt jährlich an der Generalversammlung einen Vorstand. Dieser besteht aus mindestens 5 Mitgliedern. Es sind dies: 

a) Präsidentin, Präsidenten 
b) Vizepräsidentin, Vizepräsidenten 
c) Kassierin, Kassier 
d) Aktuarin, Aktuar 
e) Beisitzerin, Beisitzer 
f) Tourenleiterin, Tourenleiter 
g) Sportchefin, Sportchefin 

Der Präsident wird von der Generalversammlung in sein Amt gewählt. Der übrige Vorstand konstituiert sich selbst.

 

Aufgaben

Art. 24 


Der Vorstand ist das ausführende Organ des VCG. Ihm obliegt die Führung der laufenden Geschäfte. Er vollzieht die Beschlüsse der Versammlungen und verwaltet das Vereinsvermögen. 

Die Aufgaben der einzelnen Vorstands- und Kommissionsmitglieder sind in separaten Beschrieben festgehalten.

 

Beschluss- 
fähigkeit

Art. 25 
Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des Präsidenten, so oft es die Geschäfte erfordern. Er ist bei Anwesenheit der Mehrheit seiner Mitglieder beschlussfähig.

 

Unterschrifts- 
berechtigung 

Art. 26 
Rechtsverbindlich für den Verein zeichnet der Präsident. 

Der Kassier besitzt für Beträge bis Fr. 500.- Alleinkompetenz. Für höhere Beträge ist die Kollektiv-Unterschrift mit dem Präsidenten erforderlich.

VII Finanzen

Einnahmen

Art. 27 
Die Einnahmen des VCG setzen sich zusammen aus: 
a) Jahresbeiträge der Aktivmitglieder 
b) Jahresbeiträge der Passivmitglieder 
c) Überschüsse aus den Vereinsveranstaltungen 
d) Erträge aus dem Vereinsvermögen 
e) Übrige Einnahmen / Legate

 

 

Art. 28  
Aktiv- und Passivmitglieder haben einen Mitgliederbeitrag zu entrichten. Die Höhe des Beitrages wird von der Generalversammlung festgelegt. Beitragsfrei sind Jugend-, Frei- und Ehrenmitglieder. Ebenfalls beitragsfrei sind Vorstandsmitglieder.

 

Einnahmen

Art. 29 
Die Ausgaben sind in dem von der Generalversammlung genehmigten Budget verankert. Daneben kann der Vorstand in Finanzsachen bis zum Betrag von Fr. 500.- pro Einzelgeschäft selbststän­dig beschliessen.

 

Rechnungsjahr

Art. 30 
Das Rechnungsjahr beginnt am 1. November und schliesst per 31. Oktober ab.

VIII Rechnungsrevisoren

Wahl der Revisoren

Art. 31 
Die Generalversammlung wählt 2 Revisoren und einen Ersatzrevisor. Nach jedem Rechnungsjahr scheidet der amtsälteste Revisor aus und ist nicht unmittelbar wiederwählbar.

 

Aufgabe

Art. 32 
Die Rechnungsrevisoren prüfen Inventar, Rechnungen, Buchführung, Belege und Kassenbestand. Sie legen der Generalversammlung einen schriftlichen Bericht über die Jahresrechnung und die Ergebnisse ihrer Revisorentätigkeit vor. Sie sind berechtigt, jederzeit Einsicht in die Bücher zu nehmen.

IX Archiv

Archiv

Art. 33 
Vereinsakten wie Protokolle, Berichte, wichtige Korrespondenzen, Vereinsrechnungen etc. sind zu archivieren.

 

X Statutenrevision

Revision der 
Statuten

Art. 34 
Vorliegende Statuten können durch Beschlusss einer ordentlichen oder ausserordentlichen Generalversammlung mit Zweidrittelsmehrheit der anwesenden Mitglieder ganz oder teilweise revidiert werden.

 

Anträge

Art. 35 
Anträge zur Statutenrevision sind dem Vorstand 4 Wochen vor der Generalversammlung schriftlich einzureichen.

 

XI Schlussbestimmungen

 

Auflösung

Art. 36 
Die Auflösung des Vereins kann an einer ordentlichen oder ausserordentlichen Generalversammlung beantragt werden. 

Für eine Auflösung ist die Dreiviertelsmehrheit der Anwesenden stimmberechtigten Mitglieder nötig. 

Bei Auflösung entscheidet die Generalversammlung über die Verwendung eines allfällig vorhandenen Vermögens.

 

Genehmigung

Art. 37 
Die vorliegenden Statuten wurden an der ordentlichen Generalversammlung vom 
4. Dezember 1999 genehmigt und treten sofort in Kraft. Sie ersetzen alle bisherigen Statuten.

 

 

Gelterkinden, 4. Dezember 1999 
Veloclub Gelterkinden