Statuten
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Statuten
gegründet 1922 |
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I |
Name und Sitz |
Name |
Art. 1 |
Der Veloclub Gelterkinden, nachfolgend VCG genannt, ist eine Sektion von Swiss Cycling und dem Kantonalverband Swiss Cycling beider Basel (SCbB) zugehörig. |
Sitz |
Art. 2 |
Der VCG ist ein Verein gem. Art. 60 ff ZGB und hat seinen Sitz in Gelterkinden. |
Grundsatz |
Art. 3 |
Der VCG ist politisch und konfessionell neutral. |
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II |
Zweck |
Zweck |
Art. 4 |
Der VCG wahrt die Interessen der Mitglieder an Sport-, Verkehrs- und Vereinsgeschehen. |
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Art. 5 |
Der VCG fördert den Radsport durch Veranstalt-ungen oder Beteiligung an Ausfahrten, Renn- und anderen Anlässen. Er ist bestrebt, junge Mensch-en für den Radsport zu begeistern und ihnen Trainingsmöglichkeiten zu bieten. |
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Art. 6 |
Der VCG bezweckt die Schaffung von freund-schaftlichen Beziehungen, die Förderung von Geselligkeit und Kameradschaft unter den Mitgliedern, sowie den Kontakt zu anderen Vereinen. |
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III |
Mitgliedschaft |
Gliederung |
Art. 7 |
Der VCG besteht aus: |
Aufnahme |
Art. 8 |
a) Aktivmitglied kann werden, wer das b) Als Jugendmitglieder können Kinder und Jugendliche im Alter von 7–18 Jahren aufge-nommen werden. Das Aufnahmegesuch muss vom gesetzlichen Vertreter unterzeichnet sein. Jugendmitglieder, ausser Kids Bike-Mitglieder, sind beitragsfrei. Nach zurückgelegtem 18. Altersjahr werden Jugendmitglieder und Kids Bike-Mitglieder automatisch Aktivmitglieder. c) Mitglieder oder Personen, die sich um den VCG in besonderer Weise verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes an einer GV zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. d) Freimitglied wird, wer dem Verein 20 Jahre als Aktivmitglied angehört hat. e) Personen, die den VCG auf andere Weise unterstützen wollen, können ein Gesuch um Aufnahme als Passivmitglied stellen. |
Mitgliedschaft |
Art. 8a |
Stimmberechtigte Mitglieder, gemäss Art. 21, sind automatisch Passivmitglied bei Swiss Cycling. Aktivmitglieder sind angehalten, Einzelmitglied bei Swiss Cycling zu werden. |
Aus- und |
Art. 9 |
Über Aus- und Übertrittsbegehren wird an der Generalversammlung entschieden. Sie müssen dem Vorstand schriftlich, bis spätestens 14 Tage vor der Generalversammlung (Datum des Poststempels), eingereicht werden. |
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Art. 9a |
Mit dem Austritt oder Ausschluss erlöschen alle Rechte und Pflichten gegenüber dem Verein. Es gilt ZGB Art. 73, Abs. 1,2 und OR 822 IV, 864, 876. |
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Art. 10 |
Über Aufnahmen wird an einer Mitglieder- oder Passivmitglieder können im laufenden Jahr durch den Vorstand aufgenommen werden. Definitiv entscheiden die stimmberechtigten Mitglieder. |
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Art. 11 |
Wer durch sein Verhalten dem Verein schadet, oder wer seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein trotz Mahnung nicht nachkommt, kann durch die Generalversammlung ausgeschlossen werden. |
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IV |
Rechte und Pflichten |
Rechte |
Art. 12 |
Die Mitglieder sind zur Teilnahme an allen Veranstaltungen und Wettbewerben des VCG berechtigt. |
Pflichten |
Art. 13 |
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins zu wahren, die Statuten und Reglemente zu beachten und den Beschlüssen der General-versammlung Folge zu leisten. |
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Art.13a |
Von Aktiv- und Freimitgliedern wird erwartet, dass sie sich aktiv für den VCG einsetzen. |
Versicherung |
Art. 14 |
Jedes Mitglied hat sich gegen Unfall zu versichern. |
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V |
Organisation |
Organe |
Art. 15 |
Die Organe des VCG sind: |
General- |
Art. 16 |
Die Generalversammlung ist das oberste Organ des VCG. Sie findet einmal jährlich im ersten Quartal, wenn möglich vor der DV von SCbB, statt. |
Ausser-ordentliche General-versammlung |
Art. 17 |
Eine ausserordentliche Generalversammlung wird einberufen, wenn die Mehrheit des Vorstandes oder ein Fünftel der stimmberechtigten Vereins-mitglieder dies verlangen. |
Einladung |
Art. 18 |
Die Generalversammlung ist frühzeitig zu publi-zieren. Die Traktanden sind in der Einladung, mindestens 2 Wochen vor dem Versammlungs-termin bekanntzugeben. |
Anträge |
Art. 19 |
Anträge, z.H. der Generalversammlung, sind spät-estens 1 Woche vor dem Versammlungstermin schriftlich dem Vorstand einzureichen. Zur Antrag-stellung berechtigt sind alle, gem. Art. 21, stimm-berechtigten Vereinsmitglieder. |
Geschäfte |
Art. 20 |
Die Generalversammlung erledigt folgende Geschäfte (Traktanden): |
Abstimmung-en und Stimm-berechtigung |
Art. 21 |
Bei Abstimmungen an der Generalversammlung, an der Mitgliederversammlung und im Vorstand entscheidet das relative Mehr. Stimmberechtigt sind Aktiv-, Frei- und Ehrenmit-glieder. Bei Stimmgleichheit fällt der Präsident den Stich-entscheid. |
Mitglieder-versammlung |
Art. 22 |
Der Vorstand kann, bei Bedarf, Mitgliederver-sammlungen einberufen. Jede durch Einladung einberufene Versammlung ist beschlussfähig. |
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VI |
Vorstand |
Vorstand |
Art. 23 |
Der VCG wählt jährlich an der Generalversammlung einen Vorstand. Dieser besteht aus min-destens 5 Mitgliedern. Es sind dies: a) Präsidentin, Präsident Der Präsident wird von der Generalversammlung in sein Amt gewählt. Der übrige Vorstand konstituiert sich selbst. |
Aufgaben |
Art. 24 |
Der Vorstand ist das ausführende Organ des VCG. Ihm obliegt die Führung der laufenden Geschäfte. Er vollzieht die Beschlüsse der Ver-sammlungen und verwaltet das Vereinsver-mögen. Die Aufgaben der einzelnen Vorstandsmitglieder und Funktionäre sind in separaten Reglementen und Beschreibungen festgehalten. |
Beschluss-fähigkeit |
Art. 25 |
Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des Präsidenten, so oft es die Geschäfte erfordern. Er ist bei Anwesenheit der Mehrheit seiner Mitglieder beschlussfähig. |
Unterschrifts-berechtigung |
Art. 26 |
Rechtsverbindlich für den Verein zeichnet der Präsident. Der Kassier besitzt für Beträge bis CHF 500.- Allein-kompetenz. Für höhere Beträge ist die Kollektiv-unterschrift mit dem Präsidenten erforderlich. |
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VII |
Finanzen |
Einnahmen |
Art. 27 |
Die Einnahmen des VCG setzen sich zusammen aus: |
Beiträge |
Art. 28 |
Aktiv-, Passiv- und Kids Bike-Mitglieder haben einen Mitgliederbeitrag zu entrichten. Die Höhe des Beitrages wird von der Generalversammlung festgelegt. Beitragsfrei sind Jugend-, Frei- und Ehrenmitglieder. Ebenfalls beitragsfrei sind Vorstandsmitglieder. |
Ausgaben |
Art. 29 |
Die Ausgaben sind in dem von der General-versammlung genehmigten Budget verankert. Daneben kann der Vorstand in Finanzsachen bis zum Betrag von CHF 500.- pro Einzelgeschäft selbständig beschliessen. |
Rechnungsjahr |
Art. 30 |
Das Rechnungsjahr beginnt am 1. Januar und schliesst per 31. Dezember ab. |
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VIII |
Rechnungsrevisoren |
Wahl der Revisoren |
Art. 31 |
Die Generalversammlung wählt 2 Revisoren und einen Ersatzrevisor. Nach jedem Rechnungsjahr scheidet der amtsälteste Revisor aus und ist nicht unmittelbar wiederwählbar. |
Aufgabe |
Art. 32 |
Die Rechnungsrevisoren prüfen Inventar, Rech-nungen, Buchführung, Belege und Kassenbe-stand. Sie legen der Generalversammlung einen schriftlichen Bericht über die Jahresrechnung und die Ergebnisse ihrer Revisorentätigkeit vor. Sie sind berechtigt, jederzeit Einsicht in die Bücher zu nehmen. |
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IX |
Archiv |
Archiv |
Art. 33 |
Vereinsakten wie Protokolle, Berichte, wichtige Korrespondenzen, Vereinsrechnungen etc. sind zu archivieren. |
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X |
Statutenrevision |
Revision der |
Art. 34 |
Vorliegende Statuten können durch Beschluss einer ordentlichen oder ausserordentlichen Generalversammlung mit Zweidrittelsmehrheit der anwesenden Mitglieder ganz oder teilweise revidiert werden. |
Anträge |
Art. 35 |
Anträge zur Statutenrevision sind dem Vorstand |
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XI |
Schlussbestimmungen |
Auflösung |
Art. 36 |
Die Auflösung des Vereins kann an einer ordent-lichen oder ausserordentlichen Generalversamm-lung beantragt werden. Für eine Auflösung ist die Dreiviertelsmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder nötig. Bei Auflösung entscheidet die Generalversamm-lung, innerhalb der gesetzlichen Vorgaben, über die Verwendung eines allfällig vorhandenen Vermögens. |
Genehmigung |
Art. 37 |
Die vorliegenden Statuten wurden an der ordentlichen Generalversammlung vom |
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Gelterkinden, 10. September 2022 Veloclub GelterkindenDer Präsident Die Aktuarin |
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Jörg Gautschi Karin Walther |
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