Statuten
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2022_Statuten_VCG.pdf
Statuten des
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I |
Name und Sitz |
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Name |
Art. 1 |
Der Veloclub Gelterkinden, nachfolgend VCG genannt, ist eine Sektion von Swiss Cycling und dem Kantonalverband Swiss Cycling beider Basel (SCbB) zugehörig. |
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Sitz |
Art. 2 |
Der VCG ist ein Verein gem. Art. 60 ff ZGB und hat seinen Sitz in Gelterkinden. |
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Grundsatz |
Art. 3 |
Der VCG ist politisch und konfessionell neutral. |
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Ethik-Charta |
Art. 4 |
Der Verein setzt sich für einen gesunden, sauberen, respektvollen, fairen und erfolgreichen Sport ein. Der Verein lebt diese Werte vor, indem er sowie seine Organe und Mitglieder dem Gegenüber mit Respekt begegnen, transparent handeln und kommunizieren. Er anerkennt die aktuelle «Ethik-Charta» des Schweizer Sports und verbreitet deren Prinzipien bei seinen Mitgliedern. Swiss Cycling sowie seine direkten und indirekten Mitgliedorganisationen unterstehen dem «Doping Statut von Swiss Olympic» und dem «Ethik-Statut des Schweizer Sports». Dies gilt insbesondere für die im jeweiligen Statut genannten Personen («Persönlicher Geltungsbereich»). Der Verein sorgt dafür, dass alle diese Personen, soweit sie dem Verein angehören oder zugerechnet werden können, das Doping Statut und das Ethik-Statut anerkennen und befolgen. Mutmassliche Verstösse gegen das Doping-Statut oder das Ethik-Statut werden von Swiss Sport Integrity untersucht. Die Disziplinarkammer des Schweizer Sports ist für die Beurteilung und Sanktionierung von festgestellten Verstössen gegen das Doping-Statut und das Ethik-Statut zuständig. Die Disziplinarkammer wendet ihre Verfahrensvorschriften an. Entscheide der Disziplinarkammer können unter Ausschluss der staatlichen Gerichte innert 21 Tagen ab Erhalt des begründeten Entscheids beim Tribunal Arbitral du Sport (TAS) in Lausanne angefochten werden. |
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II |
Zweck |
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Zweck |
Art. 5 |
Der VCG wahrt die Interessen der Mitglieder an Sport-, Verkehrs- und Vereinsgeschehen. |
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Art. 6 |
Der VCG fördert den Radsport durch Veranstaltungen oder Beteiligung an Ausfahrten, Renn- und anderen Anlässen. Er ist bestrebt, junge Mensch en für den Radsport zu begeistern und ihnen Trainingsmöglichkeiten zu bieten. |
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Art. 7 |
Der VCG bezweckt die Schaffung von freundschaftlichen Beziehungen, die Förderung von Geselligkeit und Kameradschaft unter den Mitgliedern, sowie den Kontakt zu anderen Vereinen. |
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III |
Mitgliedschaft |
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Gliederung |
Art. 8 |
Der VCG besteht aus: |
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a) Aktivmitglieder |
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Aufnahme |
Art. 9 |
a) Aktivmitglied kann werden, wer das 18. Altersjahr erreicht hat. Nach erfolgter Aufnahme sind dem neuen Mitglied die Vereinsstatuten und Reglemente auszuhändigen. |
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b) Als Jugendmitglieder können Kinder und Jugendliche im Alter von 7–18 Jahren aufgenommen werden. Das Aufnahmegesuch muss vom gesetzlichen Vertreter unterzeichnet sein. Jugendmitglieder, ausser Kids Bike-Mitglieder, sind beitragsfrei. Nach zurückgelegtem 18. Altersjahr werden Jugendmitglieder und Kids Bike-Mitglieder automatisch Aktivmitglieder. |
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c) Mitglieder oder Personen, die sich um den VCG in besonderer Weise verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes an einer GV zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. |
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d) Freimitglied wird, wer dem Verein 20 Jahre als Aktivmitglied angehört hat. |
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e) Personen, die den VCG auf andere Weise unterstützen wollen, können ein Gesuch um Aufnahme als Passivmitglied stellen. |
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Mitgliedschaft Dachverband |
Art. 9a |
Stimmberechtigte Mitglieder, gemäss Art. 21, sind automatisch Passivmitglied bei Swiss Cycling. |
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Aus- und Übertritt |
Art. 10 |
Über Aus- und Übertrittsbegehren wird an der Generalversammlung entschieden. Sie müssen dem Vorstand schriftlich, bis spätestens 14 Tage vor der Generalversammlung (Datum des Poststempels), eingereicht werden. |
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Art. 10a |
Mit dem Austritt oder Ausschluss erlöschen alle Rechte und Pflichten gegenüber dem Verein. Es gilt ZGB Art. 73, Abs. 1,2 und OR 822 IV, 864, 876. |
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Art. 11 |
Über Aufnahmen wird an einer Mitglieder- oder Generalversammlung entschieden. Passivmitglieder können im laufenden Jahr durch den Vorstand aufgenommen werden. Definitiv entscheiden die stimmberechtigten Mitglieder. |
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Art. 12 |
Wer durch sein Verhalten dem Verein schadet, oder wer seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein trotz Mahnung nicht nachkommt, kann durch die Generalversammlung ausgeschlossen werden. |
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IV |
Rechte und Pflichten |
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Rechte |
Art. 13 |
Die Mitglieder sind zur Teilnahme an allen Veranstaltungen und Wettbewerben des VCG berechtigt. |
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Pflichten |
Art. 14 |
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins zu wahren, die Statuten und Reglemente zu beachten und den Beschlüssen der Generalversammlung Folge zu leisten. |
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Art.14a |
Von Aktiv- und Freimitgliedern wird erwartet, dass sie sich aktiv für den VCG einsetzen. |
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Versicherung |
Art. 15 |
Jedes Mitglied hat sich gegen Unfall zu versichern. |
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V |
Organisation |
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Organe |
Art. 16 |
Die Organe des VCG sind: |
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Generalver-sammlung |
Art. 17 |
Die Generalversammlung ist das oberste Organ des VCG. Sie findet einmal jährlich im ersten Quartal, wenn möglich vor der DV von SCbB, statt. |
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Ausserord-entliche Generalver-sammlung |
Art. 18 |
Eine ausserordentliche Generalversammlung wird einberufen, wenn die Mehrheit des Vorstandes oder ein Fünftel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder dies verlangen. |
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Einladung |
Art. 19 |
Die Generalversammlung ist frühzeitig zu publizieren. Die Traktanden sind in der Einladung, mindestens 2 Wochen vor dem Versammlungstermin bekanntzugeben. |
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Anträge |
Art. 20 |
Anträge, z.H. der Generalversammlung, sind spätestens 1 Woche vor dem Versammlungstermin schriftlich dem Vorstand einzureichen. Zur Antragstellung berechtigt sind alle, gem. Art. 21, stimmberechtigten Vereinsmitglieder. |
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Geschäfte |
Art. 21 |
Die Generalversammlung erledigt folgende Geschäfte (Traktanden): |
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Abstimmungen und Stimmberechti-gung |
Art. 22 |
Bei Abstimmungen an der Generalversammlung, an der Mitgliederversammlung und im Vorstand entscheidet das relative Mehr. Stimmberechtigt sind Aktiv-, Frei- und Ehrenmitglieder. Bei Stimmgleichheit fällt der Präsident den Stich entscheid. |
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Mitgliederver-sammlung |
Art. 23 |
Der Vorstand kann, bei Bedarf, Mitgliederversammlungen einberufen. Jede durch Einladung einberufene Versammlung ist beschlussfähig. |
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VI |
Vorstand |
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Vorstand |
Art. 24 |
Der VCG wählt jährlich an der Generalversammlung einen Vorstand. Dieser besteht aus mindestens 5 Mitgliedern. Es sind dies: Der Präsident wird von der Generalversammlung in sein Amt gewählt. Der übrige Vorstand konstituiert sich selbst. Der Vorstand bestimmt aus seinen eigenen Reihen eine für den Datenschutz verantwortliche Person. Diese überwacht die Einhaltung der Datenschutzvorschriften im Verein und bearbeitet entsprechende Anfragen von Mitgliedern und Dritten. Sie aktualisiert die Unterlagen und Prozesse im Hinblick auf den Datenschutz regelmässig und führt ein Inventar über die Bearbeitungstätigkeiten. |
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Aufgaben |
Art. 25 |
Der Vorstand ist das ausführende Organ des VCG. Ihm obliegt die Führung der laufenden Geschäfte. Er vollzieht die Beschlüsse der Versammlungen und verwaltet das Vereinsvermögen. Die Aufgaben der einzelnen Vorstandsmitglieder und Funktionäre sind in separaten Reglementen und Beschreibungen festgehalten. |
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Beschlussfähig-keit |
Art. 26 |
Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des Präsidenten, so oft es die Geschäfte erfordern. Er ist bei Anwesenheit der Mehrheit seiner Mitglieder beschlussfähig. |
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Unterschriftsbe-rechtigung |
Art. 27 |
Rechtsverbindlich für den Verein zeichnet der Präsident. Der Kassier besitzt für Beträge bis CHF 500.- Alleinkompetenz. Für höhere Beträge ist die Kollektivunterschrift mit dem Präsidenten erforderlich. |
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VII |
Finanzen |
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Einnahmen |
Art. 28 |
Die Einnahmen des VCG setzen sich zusammen aus: |
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Beiträge |
Art. 29 |
Aktiv-, Passiv- und Kids Bike-Mitglieder haben einen Mitgliederbeitrag zu entrichten. Die Höhe des Beitrages wird von der Generalversammlung festgelegt. Beitragsfrei sind Jugend-, Frei- und Ehrenmitglieder. Ebenfalls beitragsfrei sind Vorstandsmitglieder. |
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Ausgaben |
Art. 30 |
Die Ausgaben sind in dem von der Generalversammlung genehmigten Budget verankert. Daneben kann der Vorstand in Finanzsachen bis zum Betrag von CHF 500.- pro Einzelgeschäft selbständig beschliessen. |
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Rechnungsjahr |
Art. 31 |
Das Rechnungsjahr beginnt am 1. Januar und schliesst per 31. Dezember ab. |
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VIII |
Rechnungsrevisoren |
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Wahl der Revisoren |
Art. 32 |
Die Generalversammlung wählt 2 Revisoren und einen Ersatzrevisor. Nach jedem Rechnungsjahr scheidet der amtsälteste Revisor aus und ist nicht unmittelbar wiederwählbar. |
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Aufgabe |
Art. 33 |
Die Rechnungsrevisoren prüfen Inventar, Rechnungen, Buchführung, Belege und Kassenbestand. Sie legen der Generalversammlung einen schriftlichen Bericht über die Jahresrechnung und die Ergebnisse ihrer Revisorentätigkeit vor. Sie sind berechtigt, jederzeit Einsicht in die Bücher zu nehmen. |
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IX |
Archiv |
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Archiv |
Art. 34 |
Vereinsakten wie Protokolle, Berichte, wichtige Korrespondenzen, Vereinsrechnungen etc. sind zu archivieren. |
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X |
Statutenrevision |
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Revision der Statuten |
Art. 35 |
Vorliegende Statuten können durch Beschluss einer ordentlichen oder ausserordentlichen Generalversammlung mit Zweidrittelsmehrheit der anwesenden Mitglieder ganz oder teilweise revidiert werden. |
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Anträge |
Art. 36 |
Anträge zur Statutenrevision sind dem Vorstand 4 Wochen vor der Generalversammlung schriftlich einzureichen. |
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XI |
Schlussbestimmungen |
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Auflösung |
Art. 37 |
Die Auflösung des Vereins kann an einer ordentlichen oder ausserordentlichen Generalversammlung beantragt werden. Für eine Auflösung ist die Dreiviertelsmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder nötig. Bei Auflösung entscheidet die Generalversammlung, innerhalb der gesetzlichen Vorgaben, über die Verwendung eines allfällig vorhandenen Vermögens. |
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Genehmigung |
Art. 38 |
Die vorliegenden Statuten wurden an der ordentlichen Generalversammlung vom 10. September 2022 genehmigt und treten sofort in Kraft. Sie ersetzen alle bisherigen Statuten. |