Statuten

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Statuten des 
Veloclub Gelterkinden

gegründet 1922

 

 

I

Name und Sitz

Name

Art. 1

Der Veloclub Gelterkinden, nachfolgend VCG genannt, ist eine Sektion von Swiss Cycling und dem Kantonalverband Swiss Cycling beider Basel (SCbB) zugehörig.

Sitz

Art. 2

Der VCG ist ein Verein gem. Art. 60 ff ZGB und hat seinen Sitz in Gelterkinden.

Grundsatz

Art. 3

Der VCG ist politisch und konfessionell neutral.

Ethik-Charta

Art. 4

Der Verein setzt sich für einen gesunden, sauberen, respektvollen, fairen und erfolgreichen Sport ein. Der Verein lebt diese Werte vor, indem er sowie seine Organe und Mitglieder dem Gegenüber mit Respekt begegnen, transparent handeln und kommunizieren. Er anerkennt die aktuelle «Ethik-Charta» des Schweizer Sports und verbreitet deren Prinzipien bei seinen Mitgliedern.

Swiss Cycling sowie seine direkten und indirekten Mitgliedorganisationen unterstehen dem «Doping Statut von Swiss Olympic» und dem «Ethik-Statut des Schweizer Sports». Dies gilt insbesondere für die im jeweiligen Statut genannten Personen («Persönlicher Geltungsbereich»). Der Verein sorgt dafür, dass alle diese Personen, soweit sie dem Verein angehören oder zugerechnet werden können, das Doping Statut und das Ethik-Statut anerkennen und befolgen.

Mutmassliche Verstösse gegen das Doping-Statut oder das Ethik-Statut werden von Swiss Sport Integrity untersucht. Die Disziplinarkammer des Schweizer Sports ist für die Beurteilung und Sanktionierung von festgestellten Verstössen gegen das Doping-Statut und das Ethik-Statut zuständig. Die Disziplinarkammer wendet ihre Verfahrensvorschriften an. Entscheide der Disziplinarkammer können unter Ausschluss der staatlichen Gerichte innert 21 Tagen ab Erhalt des begründeten Entscheids beim Tribunal Arbitral du Sport (TAS) in Lausanne angefochten werden.

 

II

Zweck

Zweck

Art. 5

Der VCG wahrt die Interessen der Mitglieder an Sport-, Verkehrs- und Vereinsgeschehen.

 

Art. 6

Der VCG fördert den Radsport durch Veranstaltungen oder Beteiligung an Ausfahrten, Renn- und anderen Anlässen. Er ist bestrebt, junge Mensch en für den Radsport zu begeistern und ihnen Trainingsmöglichkeiten zu bieten.

 

Art. 7

Der VCG bezweckt die Schaffung von freundschaftlichen Beziehungen, die Förderung von Geselligkeit und Kameradschaft unter den Mitgliedern, sowie den Kontakt zu anderen Vereinen.

 

III

Mitgliedschaft

Gliederung

Art. 8

Der VCG besteht aus:

 

 

a) Aktivmitglieder
b) Jugendmitglieder
c) Ehrenmitglieder
d) Freimitglieder
e) Passivmitglieder

Aufnahme

Art. 9

a) Aktivmitglied kann werden, wer das 18. Altersjahr erreicht hat. Nach erfolgter Aufnahme sind dem neuen Mitglied die Vereinsstatuten und Reglemente auszuhändigen.

 

 

b) Als Jugendmitglieder können Kinder und Jugendliche im Alter von 7–18 Jahren aufgenommen werden. Das Aufnahmegesuch muss vom gesetzlichen Vertreter unterzeichnet sein. Jugendmitglieder, ausser Kids Bike-Mitglieder, sind beitragsfrei. Nach zurückgelegtem 18. Altersjahr werden Jugendmitglieder und Kids Bike-Mitglieder automatisch Aktivmitglieder.

 

 

c) Mitglieder oder Personen, die sich um den VCG in besonderer Weise verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes an einer GV zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

 

 

d) Freimitglied wird, wer dem Verein 20 Jahre als Aktivmitglied angehört hat.

 

 

e) Personen, die den VCG auf andere Weise unterstützen wollen, können ein Gesuch um Aufnahme als Passivmitglied stellen.

Mitgliedschaft Dachverband

Art. 9a

Stimmberechtigte Mitglieder, gemäss Art. 21, sind automatisch Passivmitglied bei Swiss Cycling.
Aktivmitglieder sind angehalten, Einzelmitglied bei Swiss Cycling zu werden.

Aus- und Übertritt

Art. 10

Über Aus- und Übertrittsbegehren wird an der Generalversammlung entschieden. Sie müssen dem Vorstand schriftlich, bis spätestens 14 Tage vor der Generalversammlung (Datum des Poststempels), eingereicht werden.

 

Art. 10a

Mit dem Austritt oder Ausschluss erlöschen alle Rechte und Pflichten gegenüber dem Verein. Es gilt ZGB Art. 73, Abs. 1,2 und OR 822 IV, 864, 876.

 

Art. 11

Über Aufnahmen wird an einer Mitglieder- oder Generalversammlung entschieden. Passivmitglieder können im laufenden Jahr durch den Vorstand aufgenommen werden. Definitiv entscheiden die stimmberechtigten Mitglieder.

 

Art. 12

Wer durch sein Verhalten dem Verein schadet, oder wer seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein trotz Mahnung nicht nachkommt, kann durch die Generalversammlung ausgeschlossen werden.

 

IV

Rechte und Pflichten

Rechte

Art. 13

Die Mitglieder sind zur Teilnahme an allen Veranstaltungen und Wettbewerben des VCG berechtigt.

Pflichten

Art. 14

Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins zu wahren, die Statuten und Reglemente zu beachten und den Beschlüssen der Generalversammlung Folge zu leisten.

 

Art.14a

Von Aktiv- und Freimitgliedern wird erwartet, dass sie sich aktiv für den VCG einsetzen.

Versicherung

Art. 15

Jedes Mitglied hat sich gegen Unfall zu versichern.

 

V

Organisation

Organe

Art. 16

Die Organe des VCG sind:
a) die Generalversammlung (GV)
b) die Mitgliederversammlung
c) der Vorstand
d) die Rechnungsrevisoren
e) die Kommissionen

Generalver-sammlung

Art. 17

Die Generalversammlung ist das oberste Organ des VCG. Sie findet einmal jährlich im ersten Quartal, wenn möglich vor der DV von SCbB, statt.

Ausserord-entliche Generalver-sammlung

Art. 18

Eine ausserordentliche Generalversammlung wird einberufen, wenn die Mehrheit des Vorstandes oder ein Fünftel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder dies verlangen.

Einladung

Art. 19

Die Generalversammlung ist frühzeitig zu publizieren. Die Traktanden sind in der Einladung, mindestens 2 Wochen vor dem Versammlungstermin bekanntzugeben.

Anträge

Art. 20

Anträge, z.H. der Generalversammlung, sind spätestens 1 Woche vor dem Versammlungstermin schriftlich dem Vorstand einzureichen. Zur Antragstellung berechtigt sind alle, gem. Art. 21, stimmberechtigten Vereinsmitglieder.

Geschäfte

Art. 21

Die Generalversammlung erledigt folgende Geschäfte (Traktanden):
1. Appell
2. Protokoll
3. Mutationen
4. Anträge
5. Jahresbericht des Präsidenten
6. Kassa- und Revisorenbericht
7. Jahresbericht des Tourenwarts
8. Wahlen
a) des Präsidenten und der übrigen Vorstandsmitglieder
b) der Rechnungsrevisoren
c) der Delegierten
d) der Leiter / Trainer
e) des Fähnrichs
f) des Materialverwalters
9. Jahresbeiträge
10. Budget
11. Sportprogramm
12. Prämierungen und Ehrungen
13. Verschiedenes

Abstimmungen und Stimmberechti-gung

Art. 22

Bei Abstimmungen an der Generalversammlung, an der Mitgliederversammlung und im Vorstand entscheidet das relative Mehr. Stimmberechtigt sind Aktiv-, Frei- und Ehrenmitglieder. Bei Stimmgleichheit fällt der Präsident den Stich entscheid.

Mitgliederver-sammlung

Art. 23

Der Vorstand kann, bei Bedarf, Mitgliederversammlungen einberufen. Jede durch Einladung einberufene Versammlung ist beschlussfähig.

 

VI

Vorstand

Vorstand

Art. 24

Der VCG wählt jährlich an der Generalversammlung einen Vorstand. Dieser besteht aus mindestens 5 Mitgliedern.

Es sind dies:
a) Präsidentin, Präsident
b) Vizepräsidentin, Vizepräsident
c) Kassierin, Kassier
d) Aktuarin, Aktuar
e) Beisitzerin, Beisitzer
f) Tourenleiterin, Tourenleiter
g) Sportchefin, Sportchef

Der Präsident wird von der Generalversammlung in sein Amt gewählt. Der übrige Vorstand konstituiert sich selbst. Der Vorstand bestimmt aus seinen eigenen Reihen eine für den Datenschutz verantwortliche Person. Diese überwacht die Einhaltung der Datenschutzvorschriften im Verein und bearbeitet entsprechende Anfragen von Mitgliedern und Dritten. Sie aktualisiert die Unterlagen und Prozesse im Hinblick auf den Datenschutz regelmässig und führt ein Inventar über die Bearbeitungstätigkeiten.

Aufgaben

Art. 25

Der Vorstand ist das ausführende Organ des VCG. Ihm obliegt die Führung der laufenden Geschäfte. Er vollzieht die Beschlüsse der Versammlungen und verwaltet das Vereinsvermögen. Die Aufgaben der einzelnen Vorstandsmitglieder und Funktionäre sind in separaten Reglementen und Beschreibungen festgehalten.

Beschlussfähig-keit

Art. 26

Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des Präsidenten, so oft es die Geschäfte erfordern. Er ist bei Anwesenheit der Mehrheit seiner Mitglieder beschlussfähig.

Unterschriftsbe-rechtigung

Art. 27

Rechtsverbindlich für den Verein zeichnet der Präsident. Der Kassier besitzt für Beträge bis CHF 500.- Alleinkompetenz. Für höhere Beträge ist die Kollektivunterschrift mit dem Präsidenten erforderlich.

 

VII

Finanzen

Einnahmen

Art. 28

Die Einnahmen des VCG setzen sich zusammen aus:
a) Jahresbeiträge der Aktivmitglieder
b) Jahresbeiträge der Passivmitglieder
c) Jahresbeiträge der Kids Bike-Mitglieder
d) Überschüsse aus den Vereinsveranstaltungen
e) Erträge aus dem Vereinsvermögen
f) Übrige Einnahmen / Legate

Beiträge

Art. 29

Aktiv-, Passiv- und Kids Bike-Mitglieder haben einen Mitgliederbeitrag zu entrichten. Die Höhe des Beitrages wird von der Generalversammlung festgelegt. Beitragsfrei sind Jugend-, Frei- und Ehrenmitglieder. Ebenfalls beitragsfrei sind Vorstandsmitglieder.

Ausgaben

Art. 30

Die Ausgaben sind in dem von der Generalversammlung genehmigten Budget verankert. Daneben kann der Vorstand in Finanzsachen bis zum Betrag von CHF 500.- pro Einzelgeschäft selbständig beschliessen.

Rechnungsjahr

Art. 31

Das Rechnungsjahr beginnt am 1. Januar und schliesst per 31. Dezember ab.

 

VIII

Rechnungsrevisoren

Wahl der Revisoren

Art. 32

Die Generalversammlung wählt 2 Revisoren und einen Ersatzrevisor. Nach jedem Rechnungsjahr scheidet der amtsälteste Revisor aus und ist nicht unmittelbar wiederwählbar.

Aufgabe

Art. 33

Die Rechnungsrevisoren prüfen Inventar, Rechnungen, Buchführung, Belege und Kassenbestand. Sie legen der Generalversammlung einen schriftlichen Bericht über die Jahresrechnung und die Ergebnisse ihrer Revisorentätigkeit vor. Sie sind berechtigt, jederzeit Einsicht in die Bücher zu nehmen.

 

IX

Archiv

Archiv

Art. 34

Vereinsakten wie Protokolle, Berichte, wichtige Korrespondenzen, Vereinsrechnungen etc. sind zu archivieren.

 

X

Statutenrevision

Revision der Statuten

Art. 35

Vorliegende Statuten können durch Beschluss einer ordentlichen oder ausserordentlichen Generalversammlung mit Zweidrittelsmehrheit der anwesenden Mitglieder ganz oder teilweise revidiert werden.

Anträge

Art. 36

Anträge zur Statutenrevision sind dem Vorstand 4 Wochen vor der Generalversammlung schriftlich einzureichen.

 

XI

Schlussbestimmungen

Auflösung

Art. 37

Die Auflösung des Vereins kann an einer ordentlichen oder ausserordentlichen Generalversammlung beantragt werden. Für eine Auflösung ist die Dreiviertelsmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder nötig. Bei Auflösung entscheidet die Generalversammlung, innerhalb der gesetzlichen Vorgaben, über die Verwendung eines allfällig vorhandenen Vermögens.

Genehmigung

Art. 38

Die vorliegenden Statuten wurden an der ordentlichen Generalversammlung vom 10. September 2022 genehmigt und treten sofort in Kraft. Sie ersetzen alle bisherigen Statuten.